Landtechnik Mahnkopf

Qualität seit Generationen
 

AGB für den Verkauf von Maschinen


I Allgemeines
1: Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2 : Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen, in Gegenstand und Umfang vergleichbaren Geschäfte ausschließlich.
3: Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Das gilt ebenso, wenn wir ohne Widerspruch zu abweichenden Bedingungen den Vertrag erfüllen.
4: Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.

II Beschaffenheit der Ware
1: Konstruktions- und/oder Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck zumutbar sind..
2: Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware.
3: Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen.

III Preise, Preisanpassung, Zahlungen
1: Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich Unternehmern gegenüber netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Höhe.
2: Für Unternehmer gilt, wenn wir bei Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschluss auf diese Klausel hingewiesen haben: Die vereinbarten Preise beruhen auf den zur Zeit der Vereinbarung bestehenden Marktbedingungen. Erhöhen sich während der Zeit zwischen Vertragsschluss und vollständiger Vertragserfüllung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten, die wir zum Erwerb oder zur Herstellung und ggf. für den Transport noch nicht abgenommener Vertragsware aufwenden müssen (insbesondere, aber nicht beschränkt auf Preise unserer Zulieferer und Dienstleister, Transportpreise, Lohnkosten, Kosten für Energie und Hilfs- u. Betriebsstoffe sowie Steuern, Abgaben und Gebühren) auch unter Berücksichtigung von im gleichen Zeitraum zu berücksichtigender Kostensenkungen um mehr als 3 % gegenüber den Kosten zur Zeit des Vertragsabschlusses, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise durch einseitige Erklärung um den Betrag anzuheben, um den sich die Kosten, die wir zum Erwerb oder zur Herstellung und ggf. für den Transport noch nicht abgenommener Vertragsware aufwenden müssen, erhöht haben. Vermindern sich die Kosten, die wir zum Erwerb oder zur Herstellung und ggf. für den Transport noch nicht abgenommener Vertragsware aufwenden müssen, kann der Kunde in entsprechender Anwendung des vorstehenden Absatzes eine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen. Informationen zu Kostenänderungen stellen wir auf Kundenanforderung zur Verfügung. Erhöht sich der vereinbarte Preis durch eine von uns verlangte Preisanpassung, kann der Kunde von dem von der Preiserhöhung betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten.

3: Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
4: Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
5: Wir nehmen Wechsel oder Schecks nur bei entsprechender Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
6: Unsere Forderungen werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen. Hiervon abweichende Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.
7: Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber unseren Ansprüchen ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht eines Kaufmanns aus den §§ 369 bis 372 HGB.
8: Besteht zwischen uns und dem Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung, so werden - soweit nichts anderes bestimmt ist - alle entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen des HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mindestens in Höhe eines Zinssatzes von 5 % bei Verbrauchern und 9 % bei Unternehmern jeweils über dem Basiszinssatz verzinst. Unsere Kontoauszüge gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Wir werden den Kunden hierauf spätestens mit Beginn der Frist besonders hinweisen.

IV Lieferfristen und Verzug / Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
1: Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2: Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Holschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
3:  Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, von uns nicht verschuldete behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Liefer- und Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Ist uns die Lieferung/Leistung wegen eines der vorstehend aufgeführten Ereignisses dauerhaft und ohne unser Verschulden unmöglich, können sowohl der Kunde als auch wir sofort vom Vertrag zurücktreten. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
4: Sollten wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, gilt dies - auch bei Gattungsschulden - nur unter den Einschränkungen der vorstehenden Ziffer 3., es sei denn, es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5: Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Kunden voraus.


V Abnahme
Die Abnahme eines Werks erfolgt mit der rügelosen Übernahme des Gegenstandes, an dem die Werkleistung erbracht wurde, durch den Kunden oder seinen Vertreter. Der Kunde kommt mit der Abnahme spätestens in Verzug, wenn er den Gegenstand, an dem die Werkleistung erbracht wurde, nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung übernimmt. Ist der Gegenstand, an dem die Werkleistung erbracht wurde, innerhalb dieser Frist nicht übernommen, so kann dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden aufbewahrt oder zur Aufbewahrung gegeben werden. Wünscht der Kunde die Zusendung des Gegenstandes, an dem die Werkleistung erbracht wurde, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.


VI Gefahrübergang und Transport
1: Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die Ware bei uns abzuholen. Sofern die Anlieferung der Ware vereinbart ist, sind Versandweg und -mittel uns überlassen, es sei denn, dies ist anders vereinbart. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
2: Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die Versandkosten übernommen haben.
3: Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
4: Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
5: Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


VII Gewährleistung
1: Wir leisten für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in der Ziffer VIII. nichts anderes bestimmt ist.
2: Für Verbraucher gilt: Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand beträgt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. dieses Abschnittes ein Jahr ab Gefahrübergang. Weitergehende Vereinbarungen bleiben unberührt.
3: Für Unternehmer gilt:
3.1: Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Hat der Kunde bei einem gebrauchten, beweglichen Kaufgegenstand im Einzelfall - etwa wegen gesonderter Vereinbarung - Ansprüche aus Garantie oder Gewährleistung, so verjähren die Ansprüche und Rechte des Kunden ein Jahr nach Gefahrübergang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Regeln dieser Ziffer gelten nicht in den in Ziffer 4. dieses Abschnitts genannten Fällen.
3.2: Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. dieses Abschnitts ein Jahr nach Gefahrübergang.
3.3: Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln bei Werkleistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. dieses Abschnitts ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen bzw. ein Jahr, nachdem der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät.
3.4: Bei erheblichen Mängeln leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
3.5: Etwaige Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn er uns vor Ausübung dieser Rechte schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat, der Kunde uns unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

4: Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Kunden und die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen des Kunden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder für die Beschaffenheit der Sache, soweit der sachliche und zeitliche Umfang der Garantie reicht, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie wenn in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB eine längere Verjährungsfrist festgelegt ist.


VIII Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Verzug, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, zur Last fällt oder wir wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften; im letzten Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


IX Eigentumsvorbehalt
1: Für Unternehmer gilt:
1.1: Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2: Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
1.3: Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4: Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5: Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefergegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6: Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
2: Für Kunden, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1: Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2.2: Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3: Für alle Kunden gilt:
3.1: Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2: Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3: Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4: Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.


X Bonitätsauskunft
Zur Prüfung der Bonität des Kunden können wir entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Sofern der Kunde hiermit nicht einverstanden ist, ist der Kauf unserer Waren ausschließlich gegen Vorkasse möglich. Zu den abgefragten Informationen gehören neben dem Namen auch Informationen über die Anschrift des Kunden und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum. Diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Darüber hinaus haben wir ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Bonitätsabfragen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als der Bonitätsprüfung, eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Übermittlung in ein Drittland finden nicht statt. Unabhängig davon können wir den oben genannten Auskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen erfolgen nur, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Sie können Auskunft bei der jeweiligen Auskunftei über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung beendet ist und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Daten vorzuhalten.


XI Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und bieten diese Möglichkeit auch nicht an.

XII Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
2: Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.